Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gittel GmbH - Voltastr. 2-6 - 70376 Stuttgart

1. Allgemeines / Geltungsbereich

Verträge über Lieferungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zustande.

Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder die Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot und Bestellung

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Bestellers und vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis.

3. Patent- und Urheberrechte

An Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, der gesamten Software und ähnlichen Unterlagen behalten wir und das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt. Auf unser Verlangen hin sind sie unverzüglich an uns zurückzugeben. Für Schäden aufgrund der Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte haften wir nur, wenn uns bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß solche bestehen und diese dazu führen, daß sich der Besteller Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist unsere Haftung auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.

4. Lieferzeiten und Lieferungen

Für den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferung sind ausschließlich unsere schriftlichen Angaben in der Auftragsbestätigung oder im Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitteilen.

5. Versand

Der Versand erfolgt in der Regel ab Lager in Stuttgart. Die Warenlieferungen erfolgen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, unfrei per Paketdienst oder Spedition. Verbrauchsmaterialien und Kleinteile können ab einem Nettowarenwert von € 200,00 bis zu einem Gewicht von max. 40kg innerhalb Deutschland frei Haus geliefert werden. Die Warenlieferung ist unverzüglich auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Lieferschein/ der Rechnung zu überprüfen. Diesbezügliche Reklamationen, die später als 3 Arbeitstage nach der Anlieferung bei uns eintreffen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Transportschäden sind innerhalb von 5 Werktagen nach Warenerhalt schriftlich an die Gittel GmbH zu melden.

6. Verpackung

Die Verpackung der Ware erfolgt durch den Hersteller. Die Kosten für die Verpackung und die Entsorgung der Verpackung sind vom Besteller zu tragen.

7. Preise und Zahlung

Unsere Preise verstehen sich netto, „ab Werk“, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Ware.

Die Zahlungen sind wie folgt fällig: innerhalb 10 Tage ohne jeden Abzug, es sei denn es sind ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden.

Vorzeitige Zahlung berechtigt nicht zu Abzug von Skonti.

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir – unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Wir und der Besteller sind berechtigt, nachzuweisen, daß ein höherer oder niedrigerer Schaden entstanden ist.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder unsererseits nicht bestrittene Gegenansprüche handelt.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller vor.

Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere besteht die Verpflichtung diese auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.

Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller jedoch nicht gestattet. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren werden bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages an uns abgetreten. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller weiter ermächtigt, ohne daß hiervon unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. Wir werden jedoch die abgetretenen Forderungen so lange nicht einziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung beim Besteller vorliegt. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Besteller ist verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen.

Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Dieses wird unentgeltlich für uns verwahrt. Die oben vereinbarte Vorausabtretung gilt in den vorgenannten Fällen nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen zu benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Bestellers.

Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt.

9. Gewährleistung und Haftung

Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel schriftlich geltend zu machen. Für alle von uns vertriebenen neuen Produkte beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate, bei gebrauchten Geräten oder Vorführgeräten beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden können. Es besteht kein Gewährleistungsanspruch auf Verschleißteile und Verbrauchsmaterial. Ein Gewährleistungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn ein Fabrikationsfehler vorliegt.

Bei mangelhafter Lieferung ist der Auftragsnehmer zur Mangelbeseitigung durch kostenlose Nachbesserung, kostenlosen Austausch der fehlerhaften Teile oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber muss zwei Versuche der Mangelbeseitigung des gleichen Mangels dulden. Schlagen Nachbesserung, Austausch oder Ersatzlieferung entgültig fehl, kann der Auftraggeber die anteilmäßige Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

Die Gittel GmbH ist nur gegenüber dem Auftraggeber gewährleistungspflichtig. Leistungen gegenüber Dritten werden nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber erbracht.

Sind die auftretenden Fehler auf Umstände zurückzuführen, die die Gittel GmbH nicht zu vertreten hat, sondern die aus der Sphäre und dem Risikobereich des Auftraggebers bzw. Endkunden stammen entfällt eine Gewährleistungspflicht. Dies gilt zum Beispiel bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder im Falle einer Nichtbeachtung der Installationsvorrausetzungen. Des weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Kaufgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weißt im Zusammenhang mit der Fehlermeldung an die Gittel GmbH nach, das der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war. Der Gewährleistungsanspruch erlischt auch bei fehlender oder unzureichender Wartung.

Der Auftragnehmer soll Fehler, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, der Gittel GmbH unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für die Fehlerbeseitigung notwendigen Informationen melden. Auf Wunsch der Gittel GmbH soll die Fehlermeldung im beiderseitigen Interesse schriftlich erfolgen.

Bei den verkauften Sachen findet die Fehlerbeseitigung am Sitz der Gittel GmbH statt, es sei denn, es wurde etwas anderes vertraglich vereinbart. Der Auftraggeber hat die Ware ordnungsgemäß verpackt, einschließlich mitverkauften Zubehörs (z.B. Tastatur, Verbindungskabel usw.) anzuliefern. Die Rücksendung defekter Geräte erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Rücksendungen, bei denen kein Fehler festgestellt wird (z.B. Bedienungsfehler), sind kostenpflichtig und werden dem Auftraggeber nach Aufwand zu den jeweilig gültigen Stundensätzen, zzgl. Versandkosten und MwSt. in Rechnung gestellt.

Ein Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder nicht anhand von maschinell erzeugten Ausgaben aufgezeigt werden kann.

Auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Software-Installationen wie z.B. Betriebssysteme oder Betriebssystempreloads sind kostenfrei und werden nicht Vertragsbestandteil. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit ausgeführten Software-Installationen sind ausgeschlossen.

Bei Reparaturen werden Datenträger in der Regel formatiert. Für nicht erfolgte Datensicherung und Datenverluste, die sich infolge einer Instandsetzung ergeben, übernimmt die Gittel GmbH daher keine Haftung.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Die Gittel GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die Gittel GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit die Haftung der Gittel GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber Ansprüche aus §§1.4 Produkthaftungsgesetz geltend macht.

10. Rücksendungen

Rücksendungen haben an die Gittel GmbH, Voltastr. 2-6, 70376 Stuttgart frei Haus zu erfolgen.

Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann von uns bearbeitet werden, wenn der genaue Rücksendegrund und im Falle von Toner- bzw. Tintenreklamationen, ein Probeausdruck beiliegt und die Kundennummer, bzw. genaue Adresse, inkl. Telefon- und Telefaxnummer angegeben wird.

Der Besteller erhält sodann eine Eingangsbestätigung per Mail. Die Zusendung der Eingangsbestätigung bedeutet auf keinen Fall eine Anerkennung des Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Bestellers. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung, auch die des zufälligen Untergangs, auf Gefahr des Bestellers.

11. Export

Von uns gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verblieb in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, bei aus den USA importierten Produkten, den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach den deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus nach den US-Bestimmungen beim US-Departement of Commerce, Office of Export Administration, Washington, DC 20320 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden, in eigner Verantwortung, die ggf. notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.

12. Verschiedenes

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf Schriftformerfordernis. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen und der übrigen Bestimmungen.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, der Gerichtsstand ist Stuttgart.


Die Geschäftsführung

01.04.2013